AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
1 Einleitung
Diese AVB’s wurden mehrheitlich von den Muster-AVB’s des Schweizerischen Bergführerverbands (SBV) übernommen. Sie gelten auch für Wanderleiter:innen.
2 Geltung
Diese AVB gelten für Vertragsverhältnisse zwischen einem Gast und bewegt-unterwegs.
Diese AVB gelten nur dann, wenn dies von den Vertragsparteien vereinbart ist. Dazu genügt ein Hinweis auf die AVB durch bewegt-unterwegs, sei dies mündlich, schriftlich (per E-Mail, Textnachricht o.ä.) oder auf der Webseite.
Die AVB gelten nur subsidiär, die einschlägigen zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (SR 944.3) und des Obligationenrechts (SR 220) und die individuellen Abmachungen zwischen bewegt-unterwegs und dem Gast gehen den AVB vor.
3 Abschluss des Vertrags
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Gast und bewegt-unterwegs gegenseitig die Absicht ausgedrückt haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Aktivität im Führungsverhältnis zu unternehmen.
Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich (E-Mail, Textnachricht, Onlineformular, Brief etc.) abgeschlossen werden.
Erfolgt im Anschluss auf einen mündlichen Vertragsabschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung durch bewegt-unterwegs, so ist deren Inhalt für beide Parteien verbindlich, wenn der Gast nicht innert drei Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht.
Beide Parteien können verlangen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dazu genügt ein Austausch per E-Mail oder Textnachricht. Ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist nur notwendig, wenn dies von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.
4 Qualitätssicherung durch bewegt-unterwegs
bewegt-unterwegs ist verpflichtet, die Führungsarbeit sorgfältig nach den aktuell geltenden alpintechnischen Standards zu erfüllen. Dabei kann er indessen keine absolute Sicherheit garantieren. Es verbleibt ein dem Bergsport innewohnendes Restrisiko. Über dieses Restrisiko muss bewegt-unterwegs die Gäste aufklären.
bewegt-unterwegs garantiert, für die geplante Aktivität qualifiziert zu sein und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung zu verfügen.
bewegt-unterwegs garantiert, nur weitere Personen beizuziehen, welche für die geplante Aktivität qualifiziert sind und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung verfügen.
5 Mitwirkung des Gasts
Der Gast trägt eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Eigenverantwortung.
Der Gast akzeptiert das dem Bergsport innewohnende Restrisiko, das auch bei sorgfältiger Führungsarbeit besteht.
Der Gast ist verpflichtet, bewegt-unterwegs Auskunft zu geben über alle Aspekte, welche für die sichere und erfolgreiche Durchführung der geplanten Aktivität relevant sind. Dies betrifft insbesondere die alpintechnischen Fähigkeiten, die Kondition sowie allfällige gesundheitliche Probleme.
Liegt seitens von bewegt-unterwegs eine detaillierte Umschreibung der Anforderungen vor, so sind die Gäste verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, ob sie diese Anforderungen erfüllen. Weiter sind sie verpflichtet, bewegt-unterwegs so früh wie möglich von sich aus über allfällige problematische Aspekte zu informieren.
Während der Aktivität ist der Gast verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Weisungen von bewegt-unterwegs strikte zu befolgen. Weiter ist er verpflichtet, seinen alpintechnischen und konditionellen Möglichkeiten entsprechend mitzuwirken.
6 Versicherung
6.1 Haftpflicht
bewegt-unterwegs verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Millionen pro Schadenfall.
Auf Verlangen des Gastes muss er einen Nachweis für seine Haftpflichtversicherung erbringen.
Dem Gast wird eine Privathaftpflichtversicherung empfohlen, welche auch bergsportliche Aktivitäten umfasst.
6.2 Annullationskosten
Dem Gast wird der Abschluss einer Annullationskostenversicherung empfohlen.
6.3 Krankheit und Unfall
Der Gast ist selber verantwortlich für eine genügende Kranken- und Unfallversicherung, welche auch die Such-, Rettungs- und Rückführungskosten einschliesst.
Dem Gast wird die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Rettungsflugwacht Rega empfohlen.
7 Programmänderung
7.1 Ersatztour
Ist die vereinbarte Tour unmöglich (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist bewegt-unterwegs berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine Ersatztour oder eine alternative Aktivität anzubieten. Sinken dadurch die Kosten, zahlt bewegt-unterwegs die Minderkosten dem Gast zurück. Erhöhen sich dadurch die Kosten, stellt bewegt-unterwegs die Mehrkosten dem Gast in Rechnung.
Ist der Gast mit der Ersatztour bzw. mit der alternativen Aktivität einverstanden, so hat bewegt-unterwegs das Recht, die Ersatztour bzw. die alternative Aktivität durchzuführen.
Lehnt der Gast die angebotene Ersatztour bzw. die alternative Aktivität ab, so kann bewegt-unterwegs eine Absage gemäss Ziff. 8.1 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 9.1 machen.
7.2 Alternatives Tourengebiet
Ist das vereinbarte Tourengebiet nicht zugänglich oder nicht geeignet (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist bewegt-unterwegs berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum ein alternatives Tourengebiet anzubieten. Sinken dadurch die Kosten, zahlt bewegt-unterwegs die Minderkosten dem Gast zurück. Erhöhen sich dadurch die Kosten, stellt bewegt-unterwegs die Mehrkosten dem Gast in Rechnung.
Ist der Gast mit dem alternativen Tourengebiet einverstanden, so hat bewegt-unterwegs das Recht, die Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen. Allfällige Annullationskosten im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Tourengebiet gehen zu Lasten des Gastes.
Lehnt der Gast das alternative Tourengebiet ab, so kann bewegt-unterwegs eine Absage gemäss Ziff. 8.1 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 9.1 machen.
8 Absage
8.1 Absage durch bewegt-unterwegs
Muss bewegt-unterwegs eine vereinbare Aktivität vor deren Beginn absagen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet.
Muss bewegt-unterwegs eine vereinbarte Aktivität absagen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden (Ziff. 7.1, 7.2), so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren- bzw. Kurstage 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Transportmittel, Unterkünfte etc. zu tragen.
8.2 Absage durch den Gast
Sagt der Gast ab, so hat er die anfallenden Annullationskosten vollumfänglich zu übernehmen (Transportmittel, Unterkunft etc.) und das Honorar im folgenden Umfang zu bezahlen:
- bei Absage 60 bis 31 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 20 % des Honorars;
- bei Absage 30 bis 15 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 50 % des Honorars;
- bei Absage 14 oder weniger Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 100 % des Honorars.
9 Abbruch
9.1 Abbruch durch bewegt-unterwegs
Muss bewegt-unterwegs eine bereits begonnene, eintägige Aktivität aus Sicherheitsgründen abbrechen (Wetter, Verhältnisse, Überforderung des Gastes u.ä.), so schuldet der Gast die Vergütung in vollem Umfang.
Muss bewegt-unterwegs eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so schuldet der Gast die Vergütung für die bereits geleistete Führungsarbeit, ansonsten ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. trägt in diesem Fall bewegt-unterwegs.
Muss bewegt-unterwegs eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz (Ziff. 7.1, 7.2) nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die vereinbarten Tourentage 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.
Muss bewegt-unterwegs eine bereits begonnene Aktivität abbrechen, weil der Gast seine Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt oder sich nicht an die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson hält (Ziff. 5), so schuldet der Gast die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.
Muss bewegt-unterwegs eine bereits begonnene Aktivität abbrechen oder unterbrechen, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, so schuldet der Gast die Vergütung auch für die Zeit der Hilfeleistung an die fremden Berggänger.
9.2 Evakuierung
Muss bewegt-unterwegs aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung vornehmen lassen (Unwetter, Erschöpfung des Gastes, Materialbruch etc.), so hat der Gast die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu tragen. Mehrere Gäste haben die Kosten zu gleichen Teilen zu übernehmen.
9.3 Abbruch durch den Gast
Bricht der Gast eine bereits begonnene Aktivität ab, so schuldet er bewegt-unterwegs die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.
10 Unterbruch/Ruhetag
10.1 Unterbruch durch bewegt-unterwegs
Bei mehrtägigen Engagements kann bewegt-unterwegs aus Gründen, die ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegen (Wetter, Verhältnisse etc.) einen Unterbruch von einem oder zwei Tagen vorsehen. Ein Unterbruch kommt nur in Frage, wenn die Aussichten gut sind, dass die vereinbarte Aktivität danach weitergeführt werden kann.
Bei einem Unterbruch der vereinbarten Aktivität muss bewegt-unterwegs, wenn möglich und zumutbar, einen Ersatz anbieten (Ziff. 7.1, 7.2). Ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die Tage des Unterbruchs 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast allfällige Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.
10.2 Unterbruch durch den Gast
Wird bei einem mehrtägigen Engagement auf Wunsch des Gastes ein Ruhetag eingeschaltet, so schuldet der Gast das Honorar in vollem Umfang.
11 Vergütung
11.1 Bestandteile der Vergütung
Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Honorar für die eigentliche Dienstleistung, aus einer Entschädigung für die Reisezeit, aus den Nebenkosten und eventuell aus der Mehrwertsteuer.
Die Bestandteile der Vergütung können einzeln ausgewiesen werden oder es kann ein Pauschalpreis vereinbart sein.
11.2 Modalitäten der Bezahlung
Die Modalitäten für die Bezahlung der Vergütung werden von bewegt-unterwegs vorgegeben.
Die Höhe des Honorars entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.
Gibt es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, so schuldet der Gast bewegt-unterwegs ein Honorar in der Höhe, wie sie für die betreffende Aktivität üblich ist. Das übliche Honorar bemisst sich dabei nach dem Richttarif des SBV für das Tageshonorar. Für die Dienstleistung einer Wanderleiterin bzw. eines Wanderleiters beträgt er CHF 500.
Die Nebenkosten umfassen die effektiv entstandenen Kosten für die An- und Heimreise, für den Transport vor Ort (Bergbahnen, Bus, Taxi etc.), für die Übernachtung und die Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke in Hotels, Restaurants und Hütten, Marschtee).
Die Gäste tragen ihre eigenen Nebenkosten selber. Zudem schulden sie bewegt-unterwegs Ersatz für seine Nebenkosten.
Für An- und Heimreise stellt bewegt-unterwegs CHF 0.70 pro km in Rechnung, wenn er mit einem Auto anreist. Bei Anreise mit dem Öffentlichen Verkehr stellt er die Kosten für ein Billett der 2. Klasse mit ½-Tax Abo in Rechnung.
Ist bewegt-unterwegs mehrwertsteuerpflichtig, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Honorar und zur Entschädigung für die Reisezeit in Rechnung gestellt.
12 Material
bewegt-unterwegs trägt die Kosten für sein eigenes Material und das gemeinsam benötigte Material (Seil, Expressen, Eisschrauben, etc.) selber. Er stellt das gemeinsam benötigte Material in einwandfreiem Zustand ohne zusätzliche Kosten für den Gast zur Verfügung.
Der Gast trägt die Kosten für das von ihm persönlich benötigte Material selber.
bewegt-unterwegs sorgt dafür, dass der Gast früh genug im Detail über das von ihm persönlich benötigte Material informiert ist.
Eventuell kann bewegt-unterwegs dem Gast Mietmaterial zur Verfügung stellen. bewegt-unterwegs ist dafür verantwortlich, dass das Mietmaterial in einwandfreiem Zustand ist. Der Gast hat für das Mietmaterial eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Wird die Höhe der Entschädigung nicht festgelegt, so entspricht sie den auf dem Markt üblichen Werten.
13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Anwendbar ist Schweizer Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland erfüllt wird oder wenn der Gast seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Der Gerichtsstand ist Bern.